Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Halle 400/ Kai City Events GmbH, nachfolgend Halle400 genannt, zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Halle400.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie
die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Halle400 in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. Bei einer Weitervermietung der Räumlichkeiten bedarf es ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der Halle400 wenn der vertraglich festgehaltene Zweck der Anmietung geändert wird. Über die Absicht einer Änderung des Nutzungszwecks muss die Halle400 unverzüglich schriftlich informiert werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher mit der Halle400 ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Halle400 in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) durch die Halle400 zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Bestseller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Halle400 eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
3. Die Halle400 haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen
aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Halle400 die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Halle400 beruhen und Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten
der Halle400 beruhen. Einer Pflichtverletzung der Halle400 steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen
der Halle400 auftreten, wird die Halle400 bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen,
um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen
ist der Kunde verpflichtet, die Halle400 rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung
eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Halle400, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Halle400 Anzeige erstattet. §703 BGB.
5. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Die Halle400 übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Die Halle400 ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
III. Vertragsumfang, Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Die Halle400 ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Halle400 zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sind die vereinbarten Preise im Zweifel netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen.
3. Im Falle ihrer Anmietung steht die Halle400 an den vereinbarten Tagen ab 08:00 Uhr und bis
24:00 Uhr zur Verfügung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wird diese oder eine individuell vereinbarte Anfangs- und/oder Endzeit überschritten, verpflichtet sich der Kunde, pro angefangener Stunde eine Pauschale in Höhe von netto 1.000,00 € zu zahlen.
4. Das Hausrecht der Halle 400 verbleibt auch während der Dauer des Vertrags bei der Halle400. Diese räumt den Kunden das Recht ein, es während der Dauer des Vertrags für die Halle400 schonend auszuüben. Dabei sind die bekannten und erkennbaren Interessen der Halle400 Betriebs- und Handels GmbH zu berücksichtigen. Die Halle400 behält sich vor, das Hausrecht im Einzelfall selbst auszuüben, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat.
5. Dem Kunden ist es ohne vorherige Einwilligung der Halle400 Betriebs- und Handels GmbH nicht gestattet, Plakate, Hinweistafeln etc. anzubringen. Die Halle400 Betriebs- und Handels GmbH ist berechtigt, dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Kunden entfernen zu lassen. Der Kunde darf Namen und Markenzeichen der Halle400 im Rahmen der Bewerbung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Halle400 nutzen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Halle400 zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Halle400 an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner
für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstige von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten. Dies gilt
auch dann, wenn Gäste als „Selbstzahler“ angemeldet wurden.
7. Vor der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter wird gemeinsam mit dem vom Mieter zu benennenden Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Mieter oder der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Halle400 unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
IV. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Die durch den Kunden angegebenen im Angebot bzw. Vertrag durch Unterschrift oder Email bestätigte Leistungsumfang gilt als Rechnungsgrundlage. Mehrungen im Leistungsumfang werden nach dem tatsächlichen Anfall auf Grundlage der definierten bzw. üblichen Eventpreise der Halle400 in Rechnung gestellt.
2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % muss spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn der Halle400 mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Halle400 in Textform.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Meldet der Kunde bis 7 Tage vor Veranstaltungsdatum eine abweichende Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Halle400 berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
Bei späteren Meldungen kann die Halle400 bei Minderungen der Personenzahl die volle vereinbarte Gegenleistung verlangen.
V. Fälligkeit der Vergütung
1. Rechnungen der Halle400 ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Halle400 kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen
jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Halle400 berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Halle400 bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
2. Die Halle400 ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem in einer Höhe von 50% des Vertragswertes zu verlangen.
Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
3. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Halle400 berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 2 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
4. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Halle400 aufrechnen oder verrechnen
VI. Rücktritt des Kunden (i.e. Abbestellung, Stornierung) und Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen der Halle400
1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Halle400 geschlossenen Vertrag bedarf
der Zustimmung der Halle400 in Textform. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Aufwandspauschale, die Raummiete und das gemietete Equipment/Mobiliar aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung bzw. anderweitige Nutzung der Leistung des Dritten nicht mehr möglich ist.
2. Sofern zwischen der Halle400 und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Halle400 auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum
Rücktritt gegenüber der Halle400 in Textform ausübt. Der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der Halle400 ist entscheidend.
3. Tritt der Kunde erst zwischen dem 6. und 3. Monat vor dem Veranstaltungstermin zurück,
ist das die Halle400 berechtigt, 50 % der im Vertrag gebuchten Leistungen in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde zwischen dem 3. Monat und 31 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
zurück, ist die Halle400 berechtigt, 80 % der im Vertrag gebuchten Leistungen in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100 % der Leistungen.
4. Unbeschadet voranstehender Regelungen kann die Halle400 Materialien und Personaldienstleistungen, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft bzw. angemietet wurden und die nicht anderweitig eingesetzt werden können, dem Kunden in Rechnung stellen. Daneben ist der Kunde berechtigt im Einzelfall nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang entstanden ist.
5. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
VII. Rücktritt der Halle400
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Halle400 in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich
gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Halle400 auf
sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer V. Nummern 2 und/oder 3 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Halle400 gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Halle400 ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
3. Ferner ist die Halle400 berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls:
Höhere Gewalt oder andere von der Halle400 nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher
Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;
die Halle400 begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Halle400 in der Öffentlichkeit
gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Halle400 zuzurechnen ist;
der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt;
wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
4. Bei berechtigtem Rücktritt der Halle400 entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz
VIII. Pflichten des Kunden bei Anmietung der Halle400
1. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen gesetzlichen und behördlichen Erlaubnisse und Bestimmungen, auf eigene Kosten selbst zu beschaffen und einzuhalten. Ebenfalls erforderliche Anmeldungen und Verträge mit Dritten (z.B. für die GEMA) werden vom Kunden getätigt. Die anfallenden Kosten und Gebühren hierfür trägt allein der Kunde. Hierzu zählen insbesondere Vorschriften sowie die Einhaltung und das Überwachen der Bestimmungen zur Abwehr von Brandgefahren und zum Nichtraucherschutz. Die Halle400 ist berechtigt, die jeweiligen schriftlichen Nachweise der Anmeldungen oder der Entrichtung von Gebühren (z.B. für die GEMA) vor Veranstaltung vom Kunden zu verlangen.
2. Der Kunde hält die Halle400 von allen Ansprüchen Dritter frei, die an sie wegen einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen des Kunden herangetragen werden. Der Kunde verpflichtet sich, der Halle400 sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr wegen einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen des Kunden entstehen.
3. Der Kunde stellt die Halle400 auch von allen weiteren Ansprüchen Dritter frei, die bei der Vermietung der Halle400 aus dem Vertrag herrühren oder mit diesem in einem Zusammenhang stehen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Halle400 eigenverantwortlich gehandelt hat. Der Kunde ist darüber hinaus berechtigt, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Halle400 oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft, aufgrund dessen eine Abwälzung des Schadens auf den Kunden unbillig wäre.
4. Der Kunde hat der Halle400 eine Person zu benennen, der als „Veranstaltungsleiter“ während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs die Verpflichtungen nach den Vorschriften des § 38 Absatz 1 bis 4 VStättVO wahrnimmt.
IX. Technische Einrichtungen, Anschlüsse und Abwicklung
1. Soweit die Halle400 für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Halle400 von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Halle400 bedarf dessen Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser
Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Halle400 gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Halle400 diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Halle400 pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung der Halle400 berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Halle400 eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Halle400 ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an von der Halle400 zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten
oder gemindert werden, soweit die Halle400 diese Störungen nicht zu vertreten hat.
X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Halle400. Die Halle400 übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Halle400. Hiervon ausgenommen sind Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwaltung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Halle400 berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Halle400 berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Halle400 abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Halle400 die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Halle400 für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Zurückgebliebene Gegenstände werden nur auf gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden und dann nur auf Kosten und Gefahr des Kunden nachgesandt.
XI. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Halle400 kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der Halle400.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Halle400. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des
§ 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Halle400.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.